S & W Stanschus Wärmedienst
Allgemein Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Messtechnik und Heizkostenabrechnung

 I Grundlegende Vereinbarung
1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Punkte sind vereinbarter Vertragsinhalt. Eventuelle AGB des Kunden werden nicht Bestandteil dieses Vertrages.

1.2 Alle mündlichen Zwischenabreden, Erklärungen oder Zusicherungen, sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

2. Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrages wird individuell in der Auftragsvereinbarung festgehalten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Abrechnungsjahr gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

3. Zahlungsverzug
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen geltend zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Ihm zu stehende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

4. Gewährleistung
Unsere Gewährleistung für die gesetzlich vorgeschriebene Ausrüstung mit der jeweils  geeigneten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie der  darauf beruhenden Abrechnung entfällt, wenn uns der Kunde nicht rechtzeitig vor Montagebeginn alle erforderlichen Informationen über das Heizsystem der Liegenschaft gegeben hat . Gleiches gilt bei vorgenommenen Änderungen am Heizsystem ohne uns von der Durchführung informiert zu haben.

5. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Anklam, soweit dies aus zwingenden gesetzlichen Gründen Abweichendes ergibt.

6. Schlussbestimmungen
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam werden, so die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt.

II Abrechnung
1.Abrechnungsgebühren, Zahlungsbedingungen

1.1 Die Gebühren zur Abrechnung werden in der Auftragsvereinbarung festgelegt. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Lebenshaltungskostenindex für Arbeitnehmer-Haushalte mit mittleren Einkommen ( 1995 = 100% ) gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn, so werden unsere Abrechnungspreise angemessen angepasst werden. Für Leistungen der Dienstleistung 2 gelten die jährlichen Listenpreise. Die Leistungserfüllung kann an Dritte übertragen werden.

1.2 Unsere Rechnungen einschließlich Abschlagsrechnungen sind 14 Tage nach Rechnungslegung fällig.

1.3 Einmal jährlich übersenden wir den Kunden Formulare ( Nutzerlisten, Kostenaufstellungen ) . Diese sind ausgefüllt nach Ende des Abrechnungszeitraumes zurück zu senden. Anderenfalls ist eine rechtzeitige Erstellung der vereinbarten Abrechnung ausgeschlossen. Werden die Unterlagen jeweils 6 Monate nach Abrechnungsende nicht zurück gesendet, sind wir berechtigt die vereinbarten Leistungen in Rechnung zu stellen.

1.4 Nach zwei fehlgeschlagenen Ableseterminen sind wir berechtigt die Abrechnung mittels Schätzung durch zu führen.

 1.5 Es obliegt dem Kunden bei vorliegender Abrechnung diese nochmals mit den eingereichten Kosten und der Nutzerliste auf Übereinstimmung zu vergleichen. Mit der Weiterleitung der Einzelabrechnung erkennt der Kunde die dieser Abrechnung zu Grunde liegenden abzurechnenden Kosten und Nutzerwechsel als richtig an. Unsere Haftung ist daher ausgeschlossen.

1.6 Für eine der Auffassung des Kunden nicht richtig erstellte Abrechnung, ist verpflichtet dieses uns unverzüglich an zuzeigen. Damit haben wir Gelegenheit der Beanstandung nach zu gehen. Das gleiche gilt bei Beanstandung durch Dritte ( z.B. Mieter, Nutzer ) . Sollte es vom Kunden zu einem Dritten ein Rechtsstreit geben so ist der Kunde verpflichtet uns die Möglichkeit zu geben dem Rechtsstreit bei zu treten.

1.7 Im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels der von uns verschuldeten Leistungen, kann der Kunde verlangen, wir die Abrechnung unentgeltlich korrigieren. Ist eine korrigierte Abrechnung nicht möglich, so ist der Kunde wahlweise berechtigt, von uns die Erstellung einer Abrechnung zu fordern oder zu mindern. Weitergehende Ansprüche bestehen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

III Miet- und Garantiewartungsverträge
1. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsvereinbarung aufgeführten Geräte. Es gelten die vereinbarten Netto Preise. Die Laufzeit der Geräte richtet sich nach der Eichgültigkeit oder Zulassung der Geräte und wird vereinbart. Die Rechte und Pflichten können durch uns an Dritte übertragen werden.

2. Für die Laufzeit des Vertrages übernehmen wir die volle Garantie und einwandfreie Funktion der Messgeräte. Nach Ablauf der Eichfrist obliegt es dem Kunden für die erforderliche Nachbeglaubigung zu sorgen.

3. Im Leistungsumfang nicht enthalten sind: Beseitigung von Mängeln die vom Kunden oder durch Dritte verursacht wurden bzw. Einsatz der Geräte oder in sonstiger Weise durch Fremdeinwirkungen entstanden sind .

4. Die Anzahl der Geräte ergibt sich aus der endgültigen Stückzahl.

5. Durch den Verkauf der Liegenschaft bleibt der Vertrag bestehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber zu übertragen. Anderenfalls gilt die Zahlung einer Abstandssumme als vereinbart ( § 324 BGB ) . Wir sind verpflichtet der Vertragsübernahme zuzustimmen.

12. Mietvertrag
Der Vertrag zur Miete von Messgeräten wird individuell vereinbart. Dabei werden der Preis und die Laufzeit festgesetzt. Die Mietgebühr wird jährlich Anfang des Jahres mittels Rechnung fällig. Im Mietpreis ist die Garantie der Messgeräte enthalten. Der Lieferer behält sich vor die Rechte an Dritte ab zugeben .

13. Abrechnungsvertrag
Die Laufzeiten des Abrechnungsvertrages sind zu vereinbaren. Die Leistungen in Art und Umfang sind konkretisiert fest zu legen. Die Gebühren der Abrechnung werden gemäß der gültigen jährlichen Preisliste angeglichen. Die Zahlungen der Abrechnungsleistung erfolgen unmittelbar 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung. Zusätzliche Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungen können an Dritte übertragen werden.


 
. . . zuverlässig und kompetent